200907.28
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Wiederaufleben der Lohnsteuerhaftung des GmbH Geschäftsführers durch Anfechtung des Insolvenzverwalters

Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH hatte Lohnsteuer ordnungsgemäß beim Finanzamt angemeldet, aber wegen fehlender Finanzmittel erst Monate später gezahlt. Wenige Tage danach beantragte das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen anderer Steuerrückstände der Gesellschaft. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens zahlte das Finanzamt nach Aufforderung durch den Insolvenzverwalter die gezahlte Lohnsteuer zur Masse zurück. Diese Beträge verlangte das Finanzamt jetzt im Wege der Haftung von dem früheren Geschäftsführer.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Richtigkeit des Vorgehens der Finanzverwaltung. Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft haben in ihrer Eigenschaft als deren gesetzliche Vertreter die Pflicht zur Einbehaltung und fristgerechten Abführung angemeldeter Lohnsteuerbeträge. Eine fristgerechte Anmeldung allein reicht nicht aus. Insbesondere in Zeiten der Krise kommt der Pflicht zur pünktlichen Zahlung der Steuer eine erhöhte Bedeutung zu.

Im Urteilsfall konnten die durch den Geschäftsführer verspätet geleisteten Lohnsteuerbeträge vom Insolvenzverwalter zur Masse zurückgefordert werden. Ursächlich für die Rückforderungsmöglichkeit war die verspätete Zahlung, dies war dem Geschäftsführer anzulasten. Folglich lebte seine durch die vorläufige Zahlung zunächst erloschene Haftungsschuld wieder auf. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Finanzamt durch sein eigenes Verhalten den Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters erst ermöglichte und es insoweit eine Mitschuld trifft.

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