200907.27
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Verlust des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Wechsel in der Art der Beteiligung

Scheidet ein atypisch stiller Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, geht der gewerbesteuerliche Verlustvortrag verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Ausscheidende über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin als atypischer Gesellschafter an der Untergesellschaft beteiligt ist.

Der Bundesfinanzhof erläutert in der hierzu ergangenen Entscheidung noch einmal die in diesem Zusammenhang wesentlichen Begriffe „Unternehmeridentität“ und „Unternehmensidentität“. Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, soweit sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben, die Unternehmer des Betriebs. Beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft geht der Verlustvortrag anteilig verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Das gilt auch bei einer atypisch stillen Gesellschaft und beim Wechsel von einer unmittelbaren in eine mittelbare Beteiligung. Eine Unternehmeridentität bleibt dagegen z. B. dann bestehen, wenn bei der Obergesellschaft ein Gesellschafterwechsel eintritt.

Bei einem Ausscheiden innerhalb des Erhebungszeitraums ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen positiven Gewerbeerträge der Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden können.

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