Wachstumsbeschleunigungsgesetz – Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen
Seit 01.01.2010 hat sich der Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, von 19 % auf 7 % reduziert.
Hierunter fallen neben kurzfristigen Beherbergungen bis zu sechs Monaten sowohl in klassischen Hotels als auch in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen auch die kurzfristige Überlassung von Campingflächen.
Nicht von der Steuerermäßigung umfasst sind Leistungen wie
- die Verpflegung, insbesondere das Frühstück,
- der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),
- die TV-Nutzung („pay per view“),
- die Getränkeversorgung aus der Minibar,
- Wellnessangebote,
- die Überlassung von Tagungsräumen sowie
- sonstige Pauschalangebote.
Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.