Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters unterliegt der Gewerbesteuer
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs unterliegt der dem Handelsvertreter zustehende Ausgleichsanspruch der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs zusammenfällt.
Die unverändert und bereits früher vertretene Auffassung wird damit begründet, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen zusätzlichen Vergütungsanspruch handelt. Er wird für vor Vertragsende geleistete und nach Vertragsende fortwirkende Dienste des Handelsvertreters geleistet. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, der keinen eigenen Willensentschluss voraussetzt, wie dies bei der Aufgabe eines Gewerbebetriebs der Fall ist.