201111.25
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Verlustbescheinigung Kapitaleinkünfte

Die Bescheinigung über verbleibende Verluste ist bis zum 15. Dezember 2011 bei der Bank zu beantragen, damit diese bei der ESt-Veranlagung berücksichtigt werden können.

Verluste, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, können nur bei der Veranlagung berücksichtigt werden, wenn der Anleger eine Bescheinigung seiner Bank über die Höhe der verbleibende Verluste vorlegt. Die Vorlage dieser Bescheinigung ist notwendig, weil im Rahmen der Abgeltungsteuer die Bank bereits beim Steuerabzug Verluste zu berücksichtigen hat und grundsätzlich ins Folgejahr vorträgt.

Dementsprechend bleiben Verluste bei der Veranlagung grundsätzlich unberücksichtigt. Nur wenn der Anleger bei seiner Bank eine Bescheinigung über die Höhe der verbliebenen Verluste beantragt, können diese bei der Veranlagung verrechnet oder wiederum auf die nächsten Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.

Folge des Antrags auf der Ebene der Banken ist, dass der Verlustvortrag entfällt und der Steuereinbehalt im folgenden Kalenderjahr von der Bank ohne Berücksichtigung der Verluste des Vorjahres vorzunehmen ist. So wird verhindert, dass derselbe Verlust sowohl beim Steuereinbehalt als auch bei einer anschließenden Veranlagung mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet wird.

Hinweis:

Die Beantragung einer Verlustbescheinigung kann sich u. a. empfehlen, wenn im laufenden Jahr Kapitalerträge bei anderen Kreditinstituten erzielt werden, die mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Die Bescheinigung ist nur für Verluste notwendig, „die der Kapitalertragsteuer unterliegen”.

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