Vergütungen für Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank unterliegen der Umsatzsteuer
Der Bundesfinanzhof hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Vergütungen für die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank umsatzsteuerpflichtig sind. Die Tätigkeit ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Da Volksbanken heute im Wettbewerb mit anderen Geschäftsbanken stehen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zwischen der Tätigkeit für eine Volksbank und derselben Tätigkeit für eine sonstige Geschäftsbank unterschieden und die erstgenannte Tätigkeit als ehrenamtlich angesehen wird.