201009.16
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Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Beschluss vom 06.07.2010 zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Allgemeines

Mit Beschluss vom 06.07.2010 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die ab 2007 geltende Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, soweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn für die zugrunde liegende Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der verfassungswidrige Zustand ist durch den Gesetzgeber mit Rückwirkung auf den 01.01.2007 zu beseitigen.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden ist bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung, spätestens ab dem 10.09.2010 folgendermaßen zu verfahren:

Vorläufig ergangene Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide, § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO

Sind hinsichtlich der Anwendung der ab 2007 geltenden Regelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG n.F. Einkommensteuer und Feststellungsbescheide gem. § 165 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangen, ist bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zur Berücksichtigung der Aufwendungen nichts zu veranlassen.

Steht einem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann auf ausdrücklichen Antrag für einen gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangenen Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheid im Hinblick auf die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ein nach 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufiger geänderter Steuer- oder Feststellungsbescheid erlassen werden. In diesem können die o.a. nachgewiesenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen bis zu 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

Ruhende Einspruchsverfahren, § 363 Abs. 2 Satz 2 AO

Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 unter Berufung auf das beim Bundesverfassungsgericht o.a. anhängig gewesene Verfahren ruhen bisher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen ruhen diese Verfahren weiterhin.

Wurde im Einspruchsverfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt, gilt diese weiterhin unverändert. Bei einem erstmaligen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, kann diese oder auch ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufiger Abhilfebescheid erlassen werden

Quelle:
BMF-Schreiben vom 12.08.2010 IV A 3 – S 0338/07/10010-03

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