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Umsatzsteuersondervorauszahlung – Verrechnung und Erstattung

Aufgrund des BFH-Urteils vom 16.12.2008 – VII R 17/08 sollte die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung im Fall einer Erstattung nur noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung verrechnet werden können.

 Würde sich also in der Voranmeldung für Dezember nach Anrechnung des 1/11tels ein Erstattungsbetrag ergeben, käme es nicht zur Auszahlung. Erst wenn sich auch in der Jahreserklärung eine Erstattung ergeben würde, sollte eine Erstattung erfolgen. So zuletzt der Erlaß aus Brandenburg vom 24.02.2010.

 Nach einem aktuellen Erlaß aus Brandenburg vom 04.10.2010 – 31 – S73 48 – 1/09 soll die Anwendung des BFH-Urteils auf Insolvenzfälle beschränkt werden und darüberhinaus erst ab dem 01.01.2012 umgesetzt werden.

 Fazit: Glücklicherweise hat die Finanzverwaltung hier eingelenkt und somit bleibt für den „Normalfall“ alles wie bisher. Ergibt sich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2010 durch die Anrechnung der Sondervorauszahlung eine Erstattung, wird sie dem Steuerpflichtigen auch ausgezahlt.

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