Umsatzsteuerliche Behandlung der Rabattgewährung durch Reisebüros muss durch Europäischen Gerichtshof geklärt werden
Ein Reisebüro, das Reiseleistungen eines Reiseveranstalters an Kunden vermittelt, erhält hierfür vom Reiseveranstalter eine Provision. Gibt das Reisebüro einen Teil der Provision an den Reisekunden weiter, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unklar, ob sich hierdurch die Bemessungsgrundlage für den Vermittlungsumsatz mindert. Die Unklarheit ergibt sich vor allem daraus, dass die Umsätze der Reiseveranstalter häufig der sog. „Margenbesteuerung“ unterliegen bzw. steuerfrei sind, wenn sie außerhalb der Europäischen Union erbracht werden.
Beispiel: Das Reisebüro vermittelt eine Reise, deren Preis brutto 2.000 € beträgt. Es erhält hierfür vom Veranstalter eine Provision in Höhe von 10 % zzgl. Umsatzsteuer. Das Reisebüro gewährt dem Reisekunden einen Preisnachlass in Höhe von 3 %, sodass dieser nur 1.940 € bezahlen muss.
Muss das Reisebüro 200 € oder nur 148,58 € (238 € – 60 € = 178 € brutto = 148,58 € netto) versteuern?
Der Bundesfinanzhof hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.