201111.16
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Steuerliche Behandlung von Solar- und Fotovoltaikanlagen

Bei der steuerlichen Behandlung von Solar- und Fotovoltaikanlagen ist immer wieder strittig, was alles zur Investition gehört. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) rät in diesem Zusammenhang, die Entwicklung der Rechtsprechung genau zu beobachten. Zu einigen Fragen seien derzeit Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig.

Hierzu fürt der BdSt weiter aus: Strittig ist immer wieder, was alles zur Investition gehört, denn oftmals werden auch bauliche Veränderungen am privat genutzten Häuschen vorgenommen, welches gar nicht zum „Unternehmen Fotovoltaikanlage“ gehört. Die Rechtsprechung ist zum Umfang der notwendigen Investitionen bislang sehr uneinheitlich. So ist das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 6 K 2607/08) der Ansicht, dass auch die Vorsteuer aus der Sanierung eines asbesthaltigen Daches zurückzuerstatten ist, da das Betreiben solch einer Anlage auf asbesthaltigen Dächern rechtlich nicht zulässig ist. Ebenso der Tenor des Finanzgerichts Nürnberg (Az.: 2 K 784/09). Das FG Hessen sah das jedoch wieder ganz anders und ließ den Vorsteuerabzug nicht zu (Az.: 11 K 2735/08). Das FG Nürnberg gewährte darüber hinaus den Vorsteuerabzug aus der Verstärkung des Dachstuhls, damit er die Fotovoltaikanlage trägt (Az.: 2 K 1204/08). Strittig ist auch, ob die Sanierung eines Scheunendachs oder die Erweiterung eines Carports zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn auf diesen Flächen eine Fotovoltaikanlage installiert werden soll. Zu vielen solchen Fragen sind derzeit Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Es ist daher ratsam, die Rechtsprechung genau zu beobachten, um von steuerzahlerfreundlichen Urteilen zu profitieren. Grundsätzlich ist es sinnvoll, den Vorsteuerabzug auch bei strittigen Sachverhalten zunächst zu beantragen und gegen die den Vorsteuerabzug ablehnende Umsatzsteuerfestsetzung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Da die Verfahren bereits vor dem BFH anhängig sind, besteht Anspruch auf Verfahrensruhe bis zur endgültigen Entscheidung. Die betroffenen Steuerzahler gehen somit selbst kein Kosten- und Prozessrisiko ein.

Derzeit anhängige Verfahren beim BFH:

  • Errichtung eines Schuppens, um auf dem Dach eine Fotovoltaikanlage zu installieren (BFH-Az. XI R 29/09).
  • Erweiterung eines Carports, um auf dem Dach eine Fotovoltaikanlage zu installieren (BFH-Az. XI R 21/10).
  • Sanierung eines Scheunendachs, um darauf eine Fotovoltaikanlage installieren zu können (BFH-Az. XI R 29/10).
  • Fotovoltaikanlage als einheitlicher Gewerbebetrieb oder eigenständiger Betrieb? (BFH-Az. X R 36/10).

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