201301.07
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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Umzugskosten für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel können bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geltenden Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann die Kosten auch steuerfrei bis zu dieser Höhe erstatten. Das Bundesfinanzministerium hat neue Höchst- und Pauschbeträge für Umzüge nach dem 29. Februar 2012 veröffentlicht. Sie gelten rückwirkend ab dem 1. März 2012:

1. März 2012 1. Januar 2013 1. August 2013
umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind 1.711 € 1.732 € 1.752 €
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen
– Verheirateter 1.357 € 1.374 € 1.390 €
– Lediger 679 € 687 € 695 €
– Erhöhung für andere Personen (z. B. ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder) 299 € 303 € 306 €

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