Regelung des Grenzbetrags für die Bewilligung von Kindergeld nicht verfassungswidrig
Für die Gewährung von Kindergeld und/oder damit in Zusammenhang stehenden Freibeträgen ist u. a. Voraussetzung, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge einen vom Gesetzgeber festgesetzten Betrag nicht überschreiten (2010=8.004 €). Überschreiten die Einkünfte und Bezüge diesen Betrag auch nur um einen Euro, dann wird kein Kindergeld gewährt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Vaters nicht angenommen, dessen Sohn Einkünfte hatte, die den Grenzbetrag um 4,34 € überschritten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Grenzbetragsregelung nicht als Freibetragsregelung, sondern als Freigrenze ausgestattet hat.