201109.03
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Pflicht zur Stellenausschreibung auch bei Stellen, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen

Der Betriebsrat kann die interne Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vom Arbeitgeber dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Zu Grunde lag der Fall eines gemeinnützigen Bildungswerks, welches sich nicht für verpflichtet hielt, Stellen, die für länger als ein Jahr mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollten, intern auszuschreiben. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts besteht kein Anlass, solche Stellen von der Ausschreibungspflicht auszunehmen. Vielmehr soll es dem Betriebsrat durch die interne Ausschreibung ermöglicht werden, den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren und einer Verärgerung der Belegschaft über die Hereinnahme Außenstehender trotz im Betrieb vorhandener
Beschäftigungsmöglichkeiten entgegenzuwirken.

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