Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften (FG)
Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf bestehen ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (FG Düsseldorf, Beschluss v. 30.5.2011 – 9 V 1474/11 A (F); veröffentlicht am 22.7.2011).
Hintergrund:
Im Grunde geht es hier um die Frage, ob die Änderung der bisherigen Rechtsprechung bei nachträglichen Schuldzinsen einer § 17 EStG-Beteiligung (vgl. BFH, Urteil v. 16.3.2010 – VIII R 20/08) auch auf die Einkünfte nach § 21 EStG übertragbar ist?
Sachverhalt: Die Antragstellerin finanzierte eine von ihr erworbene Immobilie mit einem Bankkredit. Diesen konnte sie aus dem Erlös der Zwangsversteigerung der Immobilie nur zum Teil zurückzahlen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der von der Antragstellerin in der Folge gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – ab.
Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus: Der BFH hat zwar bisher einen Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abgelehnt, wenn diese nach Veräußerung des Vermietungsobjektes angefallen sind, und zwar auch dann, wenn diese deswegen entstanden sind, weil der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen ausgereicht hat (BFH, Urteil v. 12.11.1991 – IX R 15/90). 2010 hat der BFH jedoch in Einschränkung seiner bis dahin bestehenden Rechtsprechung entschieden, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.v. § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, als Werbungskosten abgezogen werden dürfen (vgl. BFH, Urteil v. 16.3.2010 – VIII R 20/08). Darüber hinaus bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der BFH auch die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgeben wird. Es ist unter dem Aktenzeichen IX R 67/10 ein Verfahren beim BFH zu dieser Frage anhängig, in dem das Finanzgericht der bisherigen Rechtsprechung des BFH gefolgt ist, der BFH dann aber seinerseits auf die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen hat.
Quelle: FG Düsseldorf online