200908.14
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Nach Schenkung eingetretene Wertminderung von GmbH-Anteilen kann bei der schenkungsteuerlichen Bewertung zu berücksichtigen sein

A schenkte B im Dezember 1994 GmbH-Anteile. Der für die Schenkungsteuerberechnung anzusetzende Wert ließ sich aus dem Verkaufspreis von Anteilen des Mitgesellschafters C an D im Juni 1994 ableiten. Der Kaufpreis hierfür wurde aber nachträglich im Oktober 1995 wegen der ungünstigen Geschäftsentwicklung der GmbH und falscher Angaben des C durch Nachverhandlungen herabgesetzt. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer vom ursprünglichen Kaufpreis fest, weil die Kaufpreisminderung erst nach der Schenkung vereinbart worden war.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Kaufpreisminderung insoweit rückwirkend zu berücksichtigen ist, wie die Gründe hierfür schon im Dezember 1994 vorgelegen haben. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil das Gericht dies aus dem vorgelegten Sachverhalt nicht erkennen konnte.

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