201007.15
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Kindergeld: Ende der Ausbildung ist maßgebend

Ein 1982 geborener Sohn absolvierte von September 2003 bis Juni 2005 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer. Nach bestandener Prüfung arbeitete er von September 2005 bis Juni 2006 als Rettungssanitäter. Die Einkünfte und Bezüge lagen unter dem Jahresgrenzbetrag von 7.680 € im Jahr 2005.

Erst in der Zeit von Juli bis Oktober 2006 konnte der Sohn die Musterberechtigung für den Flugzeugtyp Z bei der Fluggesellschaft X erwerben, die Voraussetzung für den Einsatz als Pilot war. Seit Dezember 2006 ist der Sohn als Pilot für die Fluggesellschaft X tätig. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds ab Juli 2005 auf, weil sie der Ansicht war, die Ausbildung habe mit Bestehen der Ausbildungsprüfung geendet.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die Berufsausbildung endete erst mit Erwerb der Musterberechtigung für den Flugzeugtyp Z, ohne die der Pilotenberuf nicht ausgeübt werden kann. Der Sohn war deshalb in der Zeit von Juli bis Dezember 2005 an der Fortsetzung seiner Berufsausbildung gehindert. Da auch die Einkünfte und Bezüge unter dem Jahresgrenzbetrag lagen, war Kindergeld für den gesamten Zeitraum zu gewähren.

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