201008.28
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Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten auf Grund fehlender Buchführungspflicht

in Steuern

Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Umsätze), sondern nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € (derzeit) betragen hat oder er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und jährlich Abschlüsse zu machen, befreit ist, oder Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs ausführt.

Da eine vermögensverwaltende GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, unterlag sie nicht der Buchführungspflicht und konnte deshalb ihre steuerpflichtigen Umsätze (Mieteinnahmen) auf Grund Überschreitens der Umsatzgrenze auch nicht nach vereinnahmten Entgelten versteuern.

Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass gegenüber den Angehörigen der freien Berufe auch keine Ungleichbehandlung vorliegt, weil Angehörige der freien Berufe ihre Umsätze zwangsweise umsatzversteuern müssen, während die Umsatzsteuerpflicht für ansonsten steuerfreie Vermietungsumsätze erst bei Verzicht auf die Steuerbefreiung eintritt.

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