200908.19
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Keine Meistbegünstigung für stark Behinderte beim Abzug berufsbedingter Wegekosten

Behinderte haben die Wahl, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin, deren Grad der Behinderung 90 % betrug, setzte in der Einkommensteuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Kosten für den Pkw und die Entfernungspauschale für die anschließende Fahrt mit der Bahn an. Finanzamt und Finanzgericht lehnten diese Kombination ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bestehe nur die Möglichkeit, sich für einen Ansatz zu entscheiden. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen ist damit ausgeschlossen. Dies gilt im Übrigen für sämtliche „Park-and-Ride-Fälle“.

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