Kein deutsches Besteuerungsrecht für Pension einer in den USA ansässigen Person für seine frühere GmbH & Co. KG-Geschäftsführertätigkeit
Die Pension eines in den USA ansässigen ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer inländischen GmbH & Co. KG kann nur in den USA besteuert werden. Dabei ist unerheblich, dass es sich einkommensteuerrechtlich um gewerbliche Einkünfte handelt.
Mitunternehmerische Einkünfte gelten i. S. eines Doppelbesteuerungsabkommens als Unternehmensgewinne. Dies bezieht sich nur auf eine aktive Tätigkeit, nicht auf Ruhegelder eines aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters. Seine Ruhegeldeinnahmen können abkommensrechtlich nicht in Gewinnanteile umqualifiziert werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)