Ausländische Einkünfte sind durch Bescheinigungen der ausländischen Steuerbehörden nachzuweisen
Eheleute wohnten in Frankreich. Der Ehemann arbeitete in Deutschland und hatte hier auch einen weiteren Wohnsitz. Er behauptete, seine Frau habe in Frankreich kein Einkommen und beantragte die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt verlangte eine entsprechende Bescheinigung der französischen Steuerbehörden. Weil diese nicht vorgelegt wurde, lehnte das Finanzamt die Zusammenveranlagung ab.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Ob und welche ausländischen Einkünfte vorhanden sind, kann nur durch eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.