201102.01
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Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen sind nicht beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen nicht beitragspflichtig sind.

Geklagt hatte ein Rentner, dem eine Kapitalabfindung aus einer Kapitallebensversicherung zugeflossen war, welche die Krankenkasse als eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung einstufte und deshalb monatliche Beiträge von ca. 490 € erhob.

Die Kapitallebensversicherung war im Jahre 1967 abgeschlossen worden und führte im Jahre 1968 zu einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Weder diese Befreiung noch der Umstand, dass der Arbeitgeber des Rentners sich mit einem Zuschuss i. H. v. 30 % an den Zahlungen für die Lebensversicherung beteiligte, rechtfertigen es aber nach Auffassung des Bundessozialgerichts, die aus dem Rentenversicherungsvertrag gewährten Kapitalleistungen als beitragspflichtig anzusehen.

Insbesondere handele es sich nicht um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Darunter fielen nur Leistungen, die entweder vom Arbeitgeber erbracht werden oder aber, soweit sie von Dritten gezahlt werden, von Institutionen der betrieblichen Altersversorgung wie etwa Pensionskassen erbracht werden oder etwa auf einer Direktversicherung als einer Form der betrieblichen Altersversorgung beruhen. Allein der Umstand, dass eine Leistung der Altersversorgung dient, was bei Kapitallebensversicherungen regelmäßig der Fall sei, rechtfertige es nicht, diese Leistung als eine solche der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Der Gesetzgeber habe für pflichtversicherte Rentner die beitragspflichtigen Einnahmen im Gesetz abschließend festgelegt. Eine Erstreckung auf Leistungen, die er nicht als beitragspflichtig eingestuft hat, scheide aus.

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