201007.12
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Jugendarbeitsschutz | Ferienjobs – was ist erlaubt und was muss beachtet werden?

Die Bundesregierung informiert auf ihren Internetseiten über die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Zusammenhang mit Ferienjobs von Schülerinnen und Schüler.

Hintergrund: Sommerferien sind für viele sechs Wochen Zeit zum Reisen und zur Entspannung. Für andere sind die Ferien eine gute Gelegenheit, um das Taschengeld aufzubessern. Bei einem Ferienjob können Schüler-/innen und Schüler nebenbei auch noch wichtige Erfahrungen fürs spätere Berufsleben sammeln. Eventuell hilft ein Ferienjob sogar bei der Entscheidung für die spätere Ausbildungs- oder Studienwahl. Eltern entscheiden allein, ob ihre minderjährigen Kinder überhaupt in den Ferien arbeiten dürfen. Schüler-/innen dürfen auch nicht jede beliebige Tätigkeit annehmen. 

Jugendarbeitsschutzgesetz: Das Gesetz regelt u.a. Art und Umfang der Arbeiten. Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird von Aufsichtsbehörden der Bundesländer regelmäßig kontrolliert. Dabei gilt:

  • Jugendliche dürfen keine gefährlichen Tätigkeiten ausüben, bei denen sie beispielsweise Lärm oder extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Arbeit an Wochenenden und Feiertagen ist für Minderjährige verboten.
  • Kinder unter 13 Jahren dürfen generell nicht beschäftigt werden.
  • Schüler ab 13 Jahren dürfen höchstens zwei Stunden täglich mit leichten, kindgerechten Tätigkeiten ein Taschengeld hinzuverdienen. So dürfen sie z. B. Babys „sitten“, Zeitungen austragen und Nachhilfe geben.
  • Schulpflichtige ab 15 Jahren dürfen ganztags zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten. Der Ferienjob darf jedoch 40 Wochenstunden nicht überschreiten und ist auf maximal vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Zwischen den einzelnen Schichten müssen zudem mindestens 12 Stunden Freizeit liegen.
  • Jugendliche, die bereits ihren Schulabschluss haben, dürfen höchstens 50 Tage pro Jahr oder zwei Monate hintereinander jobben. Was darüber hinaus geht, ist kein Ferienjob mehr.
  • Volljährige Schüler unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Daher dürfen sie sowohl in den Ferien als auch neben der Schulzeit einen Minijob ausüben – vorausgesetzt dieser beeinträchtigt ihre schulischen Leistungen nicht. 

Einkommensgrenzen beachten: Ferienarbeit kann das Kindergeld gefährden. Anspruch auf Kindergeld besteht nur bei einem Jahreseinkommen des Kindes von bis zu 8.004 € (z. B. Zinseinnahmen des Kindes nicht vergessen). Die Freibetragsgrenze für hilfebedürftige Schüler-/innen wurde auf 1.200 € angehoben. So können Kinder von Arbeitslosengeld II-Empfängern schon in den kommenden Sommerferien das selbst verdiente Geld vollständig behalten.

Quelle: Regierung online

Hinweis: Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine ausführliche Information für Schüler und Studenten zur steuerlichen Behandlung von Aushilfstätigkeiten herausgegeben. Darin werden auch Erläuterungen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gegeben. Der Ratgeber kann auch im Internet unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de in der Menüleiste links unten bei „Service“ → „Publikationen“ → „Aktuelle Tipps“ kostenlos heruntergeladen werden.

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