Ist der Sockelbetrag des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen?
Für viele Eltern folgt auf die Freude über den Familienzuwachs und die Zahlung des Elterngeldes bei Erhalt des Einkommensteuerbescheides eine unangenehme Überraschung. Das Elterngeld unterliegt als steuerfreie Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt. Damit erhöht es den anzuwendenden Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen und führt nicht selten zu Steuernachzahlungen.
Das Bundeselterngeldgesetz trat zum 1. Januar 2007 in Kraft und löste das bis dahin geltende Bundeserziehungsgeldgesetz ab. Das alte Erziehungsgeld von 300 € wurde an einkommensschwache Eltern bis zu 24 Monaten gezahlt und war als reine Sozialleistung nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.
Anders ist es beim Elterngeld. Dieses wird dem betreuenden Elternteil zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens gezahlt und beträgt 67 % des vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens. Somit stellt es eine Lohnersatzleistung dar und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Auch das Bundeselterngeldgesetz sieht die Zahlung eines Mindestbetrags von 300 € vor, der auch an nicht erwerbstätige Eltern gezahlt wird. Nicht geklärt war, ob auch dieser Sockelbetrag in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass der Sockelbetrag des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist.
Der Bundesfinanzhof muss die abschließende Entscheidung treffen.