Heimvertrag endet stets mit dem Tod des Pflegeleistungsempfängers
Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners. Anders lautende Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrags über den Sterbetag hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Dies gilt auch, wenn die Fortzahlung auf zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag des Bewohners folgenden Tag befristet ist und unter der Bedingung steht, dass der Heimplatz zuvor nicht neu belegt wurde.
(Quelle: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts)