Für gezahlte Kfz-Steuer ist Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind anzusetzen, soweit Ausgaben getätigt werden, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.
Eine Spedition machte im Jahresabschluss Kfz-Steuern in Höhe von 98.000 € als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt korrigierte den Gewinn um den rechnerisch auf das Folgejahr entfallenden Anteil von 44.000 €.
Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu. Die Kfz-Steuer entsteht tageweise und ist (bis auf Sonderfälle) für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Der auf das folgende Wirtschaftsjahr entfallende Anteil ist deshalb zu aktivieren