201108.05
0
0

Finanzamt ist an unverbindlich erteilte Auskünfte nicht gebunden

Eine Diplom-Psychologin erstellte für Gerichte Gutachten zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts. Im Jahr 1997 teilte ihr das Finanzamt
schriftlich mit, dass die Umsätze hieraus umsatzsteuerfrei seien. Für das  Jahr 2002 setzte es jedoch Umsatzsteuern fest, weil sich inzwischen
Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung hierzu geändert hatten. Hiergegen wehrte sich die Psychologin und meinte, das Finanzamt müsse sich nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben an die 1997 erteilte Auskunft halten. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil es nur eine
unverbindliche Auskunft erteilt hatte und sich die Rechtslage nach Erteilung der  Auskunft geändert hatte.

Hinweis: Wenn die steuerlichen Folgen eines Sachverhalts unklar sind, sollte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.