201108.06
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Bei Minderung der Pacht im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist das Halbabzugsverbot zu beachten

Mit Wirkung ab 1.1.2001 wurde das sog. Halbeinkünfteverfahren eingeführt. Die Doppelbelastung des Gewinns von Körperschaften wurde dadurch in pauschaler Form vermieden, dass auf der Ebene der Kapitalgesellschaft eine Körperschaftsteuer von (nur) 25 % (2003 = 26,5 %) erhoben und beim Anteilseigener (Gesellschafter) die ausgeschütteten Gewinne nur zu 50 % angesetzt wurden. Bis einschließlich 2007 wurden mit Rücksicht auf diese hälftige Steuerfreistellung im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende steuermindernde Ausgaben nur zur Hälfte
berücksichtigt. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verzichtete das Besitzunternehmen mit Ergänzungsvereinbarung und einem weiteren Gesellschafterbeschluss auf einen Teil der vertraglich vereinbarten Miete. Infolge der nicht zu zahlenden Mietaufwendungen war bei der Betriebsgesellschaft
mit einem höheren Gewinn zu rechnen, der dann für Gewinnausschüttungen (damals nur zu 50 % steuerpflichtig) zur Verfügung gestanden hätte. Die Minderung der Miete oder Pacht hat nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster auch Auswirkungen auf die Höhe des Betriebsausgabenabzugs: Soweit die vertraglich vereinbarte Miete oder Pacht gegenüber der Betriebsgesellschaft herabgesetzt oder sogar erlassen wird, sind die Betriebsausgaben, die bei der Verpachtung von Grundbesitz im Rahmen der Betriebsaufspaltung anfallen, nur anteilig als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Beispiel: Vertraglich vereinbart war eine Miete von 80.240 € jährlich. Die Besitzgesellschaft reduzierte wegen schlechter wirtschaftlicher Situation der Betriebsgesellschaft die Miete auf 60.180 €, erhielt also nur 75 % der ursprünglich vereinbarten Miete. Die mit der Vermietung anfallenden Aufwendungen in Höhe von 19.400 € entfallen in Höhe von 4.850 € (25 % von 19.400 €) auf eine unentgeltliche Überlassung der Mietsache und sind zu 50 % (2.425 €) nicht abzugsfähig. Die restlichen Aufwendungen in Höhe von 14.550 € (19.400 € minus 4.850 €) entfallen auf die entgeltliche
Überlassung der Mietsache und sind abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Wichtig: Ab 2008 wurde das Teileinkünfteverfahren eingeführt. Im Hinblick auf die Absenkung des steuerfreien Anteils bei z. B. Gewinnausschüttungen auf nur noch 40 % wurde mit Wirkung ab 2008 der Anteil der steuermindernd anzusetzenden Beträge auf 60 % erhöht. Der Körperschaftsteuersatz
beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nur noch 15 %

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