Ermessensausübung bei der Anpassung einer Betriebsrente
Auch wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusagt, ihm eine Pension in der Höhe zu zahlen, dass der Arbeitnehmer einschließlich anderer Rentenbezüge insgesamt einen bestimmten Prozentsatz seines letzten Bruttomonatsgehalts erhält (Zusage einer Gesamtversorgung), bezieht sich die alle drei Jahre zu erfüllende gesetzliche Pflicht zur Prüfung der notwendigen Anpassungen der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur auf die Betriebsrente selbst, nicht auf die anderen Versorgungsbezüge. Dies hat das Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Eine Versicherung zahlte einem ehemaligen Mitarbeiter unter Zugrundelegung einer zugesagten Gesamtversorgung von rd. 7.400,00 € (65 % des letzten Bruttogehalts) nach Abzug weiterer ihm zustehender Rentenansprüche eine Betriebsrente von rd. 2.650,00 €. Nach Prüfung teilte sie ihm mit, der zu berücksichtigende Kaufkraftverlust habe rd. 7 % betragen, sodass die Betriebsrente auf rd. 2.850,00 € erhöht werde. Damit war der Versorgungsempfänger nicht einverstanden. Er vertrat die Auffassung, die Anpassung an den Kaufkraftverlust dürfe nicht nur die Betriebsrente erfassen, sondern müsse sich auf die Gesamtversorgung beziehen.
Dem ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt. Dem Gesetzeswortlaut zufolge hat der Arbeitgeber nur die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Demzufolge hat der Gesetzgeber lediglich eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten, nicht jedoch auch den Wert anderer Leistungen sichern wollen.
Zwar könnten die Beteiligten die gesetzliche Pflicht vertraglich dahin modifizieren, dass Bezugsobjekt der Anpassungsprüfung die Gesamtversorgung sein soll, dies sei im vorliegenden Vertrag allerdings nicht geschehen, wie das Gericht durch Auslegung des Vertrags ermittelt hat.