Deutsche ErbSt-Freibeträge europarechtswidrig
Für die persönliche Steuerpflicht nach § 2 ErbStG unbeschränkt oder beschränkt kommt es darauf an, ob der Erblasser/Schenker oder zumindest der Erwerber Inländer sind.
Leben sowohl Geber als auch Erwerber im Ausland, gilt (mit Ausnahmen) die sogenannte beschränkte Steuerpflicht. Dies hat zur Konsequenz, dass nur das inländische Vermögen der Besteuerung unterliegt. In einem solchen Fall gewährt das ErbStG dann aber auch nur einen Freibetrag in Höhe von 2.000 EUR.
Das bedeutet, dass es für in Deutschland belegenes Vermögen (z.B. Grundstücke) unterschiedliche Freibeträge gibt, je nachdem, ob die Beteiligten im In- oder Ausland leben.
Diese Regelung hat der EuGH (Az: C-510/08) nunmehr beanstandet. Sie verstoße gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs.
Der Gesetzgeber wird wohl die entsprechenden Freibeträge zumindest für den EU-Raum anpassen müssen. Wie dieses außerhalb des EU-Raumes sein wird, ist z.Z. noch nicht abzuschätzen.