Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet nicht für Rückstände des Voreigentümers
Das Amtsgericht Berlin‑Charlottenburg vertritt die Auffassung, dass der Erwerber einer Eigentumswohnung nicht für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet. Das Gericht schränkt seine Ansicht jedoch dahingehend ein, dass der Eigentümerbeschluss, der eine solche Haftungsregelung enthält, nicht ins Grundbuch eingetragen sein und der Erwerber vor dem Kauf der Wohnung keine Kenntnis von dem Beschluss haben darf. Der neue Eigentümer haftet folglich nicht für Altschulden des Voreigentümers, wenn der Beschluss lediglich in das Protokoll der Hausverwaltung aufgenommen worden ist.
Grundsätzlich können Eigentümer zwar Vereinbarungen über Haftungsfolgen bei einem Wohnungserwerb treffen. Voraussetzung für die Wirksamkeit solcher Beschlüsse ist aber deren Eintragung ins Grundbuch. Ohne eine solche Publizität sind diese Beschlüsse unwirksam, da es sich um unzulässige Vereinbarungen zu Lasten Dritter handelt.