Unterhaltsaufwendungen für Personen, die nicht im Inland leben, sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Aufwendungen zum Unterhalt einer nicht im Inland lebenden Person können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Hierzu hat die unterhaltsberechtigte Person ihre Arbeitskraft als…