Mehrheit von Räumen als häusliches Arbeitszimmer
Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn eine Mehrheit von Räumen in einem privaten Wohnhaus betrieblich genutzt wird. Ein Gewerbetreibender nutzte in seinem privaten Wohnhaus mehrere Räume auf verschiedenen Etagen, die teilweise zwar eine funktionale Einheit bildeten, teilweise jedoch nur isoliert genutzt wurden. Dazu gehörten im Kellergeschoss befindliche Räumlichkeiten, die als Lager…