Aufwendungen für einen Luxussportwagen sind nur in angemessener Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen
Steuerlich zu berücksichtigende Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der allgemeine Grundsatz, dass der Unternehmer selbst bestimmen kann, welche Ausgaben er im betrieblichen Interesse tätigen will, wird durch eine gesetzliche Vorschrift eingeschränkt: Aufwendungen, die die Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen berühren, sind nicht abzugsfähig, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als…