Mitwirkungspflicht bei Einbuchung ungeklärter Einnahmen in die betriebliche Kasse
Wird Kapital aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, so trifft den einlegenden Unternehmer eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat nachzuweisen, welchen Ursprung der eingelegte Betrag hat. Bleibt die Herkunft unklar, kann die ungeklärte Kapitalzuführung als nicht versteuerte Einnahme behandelt werden. In der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um einen Kfz–Händler, der einen sechsstelligen…