Bewertung von Unternehmen und Anteilen an Kapitalgesellschaften
Bewertung von Unternehmen und Anteilen an Kapitalgesellschaften; Anwendung der bewertungsrechtlichen Regelungen für ertragsteuerliche Zwecke
Durch das ErbStRG wurde die Unternehmensbewertung für Erbschaft- und Schenkungssteuerzwecke grundlegend neu geregelt. Das Stuttgarter Verfahren für die Anteilsbewertung ist weggefallen und es wurde ein vereinfachtes Ertragswertverfahren eingeführt.
Nach § 11 Abs. 2 BewG sind Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser ist in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Ist dies nicht möglich, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Dabei sind die §§ 199 bis 203 BewG (Vereinfachtes Ertragswertverfahren) zu berücksichtigen. Die Neuregelung hat den bisherigen Satz 3 in § 11 Abs. 2 (Satz 2 gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke) aufgegeben. Damit gilt § 11 Abs. 2 BewG für alle Steuerarten soweit nicht im BewG oder in anderen Steuergesetzen etwas anderes geregelt ist.
Auch die Bewertung von Betriebsvermögen hat mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG zu erfolgen. Auch das gilt für ertragsteuerliche Zwecke.
Nach dem BMF-Schreiben vom 22.09.2011 sind die Erlasse zur Anwendung der §§ 11, 95 bis 109 und 199 ff BewG in der Fassung des ErbStRG für ertragsteuerliche Zwecke bei der Bewertung von Unternehmen und Anteilen an Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden.