Bankenhaftung für Erbschaftsteuer ausländischer Erben gilt auch bei Verträgen zu Gunsten Dritter
Der verstorbene A unterhielt bei der Bank X ein Sparkonto und ein Girokonto und bei der Bank Y ein weiteres Sparkonto. Das Girokonto fiel in den Nachlass, die Sparkonten bei X und Y jedoch nicht, weil hierüber sog. Verträge zu Gunsten Dritter abgeschlossen waren. Die X zahlte die Spar- und Girokontoguthaben an die in den USA lebende Alleinerbin B aus, ohne vorher beim Finanzamt eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern, die bei ausländischen Erben zur Sicherstellung der Erbschaftsteuerzahlung erforderlich ist. B zahlte die festgesetzte Erbschaftsteuer nicht. Deshalb nahm das Finanzamt die X hierfür als Haftende in Anspruch. Die X wehrte sich hiergegen und meinte, sie hafte nicht für das bei der Y unterhaltene Sparkonto.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil die Haftung auch für Erbschaftsteuern auf Guthaben aus Verträgen zu Gunsten Dritter gilt.
Hinweis: Nach dem Urteil würde auch die Bank Y haften. Weil die Rechtslage bisher aber unklar war, hat das Gericht die Haftung auf die Zeit nach Veröffentlichung des Urteils beschränkt. Für bis dahin ausgezahlte Guthaben aus Verträgen zu Gunsten Dritter haften Banken nicht.