Neues Bürokratiemonster: Zeitaufwand für entgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit muss ab 1.4.2012 dokumentiert werden
Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn die Tätigkeit a) für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b) wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat parallel zur Gesetzgebung die Kriterien für die Angemessenheit des Entgelts für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgelegt, die…