Ablaufhemmung nach Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung
Die Ablaufhemmung eines befristeten Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat. Stellt der Steuerpflichtige während dieser Zwei‑Jahres‑Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei‑Jahres‑Frist erneut. Der Antrag entfaltet seine Wirkung aber nur, wenn das Finanzamt den Prüfungsbeginn bereits…