201111.14
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Aufwendungen für Erststudium nun doch keine Werbungskosten

Der BFH hatte in drei Urteilen vom 28.7.2011 (VI R 38/10, VI R 5/10, VI R 7/10) seine bisherige Rechtsprechung zu den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium  geändert. Danach sind die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Als Reaktion auf die o.g. Urteile soll nun mit einer Änderung des sog. BeitrRLUmsG die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung ausgehebelt werden. Die §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG sollen dabei um eine Klarstellung erweitert werden, wonach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind. Zugleich soll die Höchstgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG von 4.000 € auf 6.000 € erhöht werden. Die gesetzliche Klarstellung soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2004 gelten. Die Erhöhung der Höchstgrenze erstmals für den VZ 2012.

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