Gewerbesteueranrechnung bei Personengesellschaften
Bei Mitunternehmerschaften sind (zum Zweck der Anrechnung auf die Einkommensteuer) der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei richtet sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft aufgrund des maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssels. Nicht zu berücksichtigen sind die Vorabgewinnanteile. Der Bundesfinanzhof hatte…