Haftung für Schäden durch defekte Autowaschanlage
Der Betreiber einer Waschstraße hat grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen. Er haftet deshalb nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Zwar ist in der Regel zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liegt, wenn kein Fehlverhalten des Nutzers oder ein Defekt des…