Zum Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors einer Limited
Zum formgerechten Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors einer in Großbritannien gegründeten und registrierten Private Company Limited By Shares genügt eine notarielle Bescheinigung, wenn eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im inländischen Handelsregister eingetragen ist und der Notar seine Erkenntnisse aus der Einsicht in dieses Register erworben hat.
Das hat das Kammergericht entschieden. Nach der Rechtsprechung des Gerichts kann der Nachweis der Vertretungsbefugnis des directors allerdings nicht durch eine solche Bescheinigung erbracht werden, wenn der deutsche Notar seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das in Großbritannien geführte Register erworben hat.