Zeitliche Zuordnung von Einkünften und Bezügen richtet sich nach dem Zuflussprinzip
Nach Ableistung des Grundwehrdienstes erhielt ein Wehrpflichtiger am 31.12.2004 ein Entlassungsgeld in Höhe von 690 €. Vom 19.4. bis zum 9.9.2005 war er als Arbeitnehmer tätig. Davor und danach war er arbeitslos gemeldet und erhielt 4.754,94 €. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ab, weil der anteilige Grenzbetrag von damals 5.120 € überschritten war. Dabei hatte die Familienkasse die 2004 gezahlte Entlassungsentschädigung von 690 € dem Arbeitslosengeld von 4.756,94 € hinzugerechnet.
Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der in den Grenzbetrag nur die Einkünfte und Bezüge des Kindes einzubeziehen sind, die im Kalenderjahr anfallen (Zuflussprinzip). Danach war die am 31.12.2004 gezahlte Entlassungsentschädigung im Jahr 2005 nicht zu erfassen, sodass der anteilige Grenzbetrag nicht überschritten wurde.