Verrechnung erstatteter Vorsorgeaufwendungen
Eine Versicherungsgesellschaft hatte einen Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung aufgehoben und für mehrere Jahre insgesamt ca. 14.000 € erstattet. Das Finanzamt zog den gesamten Erstattungsbetrag von den insgesamt geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen ab, so dass nur ein geringer Restbetrag abziehbar blieb. Der Bundesfinanzhof dagegen kam zu dem Ergebnis, dass hier nur eine Verrechnung mit tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu erfolgen habe. Dieser Betrag war deutlich niedriger als die entsprechende Erstattung.
Fazit: Werden als Sonderausgaben geltend gemachte Versicherungsbeiträge erstattet, erfolgt eine Verrechnung im Jahr der Erstattung nur mit gleichartigen geleisteten Beträgen.