Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung (BFH)
Der BFH hat klargestellt, dass die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung verfassungsgemäß ist.Mehraufwendungen für die Verpflegung können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung pauschal und beschränkt auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte zum Abzug zugelassen werden (§ 9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 EStG). Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung geregelten sog. Dreimonatsfrist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Hintergrund:
Dazu führt der BFH weiter aus: Aufwendungen für die eigene Verpflegung betreffen grundsätzlich die einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Privatsphäre. Ausnahmen bestehen für betriebliche Mehraufwendungen bei den in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 2 ff. EStG genannten Auswärtstätigkeiten und der doppelten Haushaltsführung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in diesen Fällen die Verpflegungskosten typischerweise betrieblich veranlasst sind. Soweit die Berücksichtigung von Verpflegungskosten in diesen Fällen jedoch nach Ablauf von drei Monaten ausgeschlossen ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG), unterstellt der Gesetzgeber typisierend, dass die bei Beginn der Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung vorhandene überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands entfallen ist bzw. der Steuerpflichtige nunmehr regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfindet, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursacht. Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewegt sich der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats innerhalb der Grenzen seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Im Regelfall kann sich der Steuerpflichtige bei einer doppelten Haushaltsführung nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen „Mehr“-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden.
Anmerkung: Auch einen Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes sah der BFH nicht. Durch die Begrenzung auf drei Monate werde im Rahmen einer sog. „Doppelverdienerehe“ keine „ökonomische Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit“ verursacht. Verpflegungsmehraufwand falle auch bei allen anderen Arbeitnehmern an und bleibe dort ebenfalls nach drei Monaten unberücksichtigt.
Quelle: BFH online