Vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft: Zulässigkeit der Verrechnung nicht ausgeglichener oder abgezogener Verluste mit späterem Veräußerungsgewinn
Eine vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielte einen laufenden Überschuss aus der Vermietung und einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf ihres Grundstücks. Diese positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die aus dem Grundstücksverkauf resultierenden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnete sie mit in früheren Jahren entstandenen, aber nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten. Das Finanzamt lehnte eine Verrechnung ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten nicht miteinander verrechnet werden dürften.[1]
Der Bundesfinanzhof[2] entschied dagegen: Die für die einzelnen Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verluste sind mit den positiven Einkünften aus der Vermietung und dem Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft verrechenbar. Ausschlaggebend dafür ist, dass Gesellschafter von gewerblich tätigen GmbH & Co. KGs nicht anders behandelt werden sollen als solche mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Verrechenbare Verluste mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. Dabei ist die Art der Einkünfte unerheblich. Es kommt allein auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an.
[1] Einkünfte gem. § 21 u. § 23 EStG.
[2] BFH, Urt. v. 2.9.2014, IX R 52/13, BFH/NV 2015, S. 381, DStR 2015, S. 160, DB 2015, S. 164, LEXinform 0934307.