Unterhaltsaufwendungen für im Ausland lebende Angehörige
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person gegenüber dem Unterhaltsleistenden gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Dies sind u. a. Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel). Dabei hat die Rechtsprechung bisher eine Bedürftigkeit dem Grunde nach unterstellt.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nunmehr bei Unterhaltszahlungen an im Haushalt lebende Angehörige dahin gehend modifiziert, dass die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen ist. Bei volljährigen Kindern wird von einer sog. Erwerbsobliegenheit ausgegangen. Dies bedeutet, dass mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit gegen eine Bedürftigkeit sprechen.
In dem entschiedenen Fall ging es um den Abzug von Unterhaltsaufwendungen an in der Türkei lebende erwachsene Kinder. Diese bewirtschafteten zusammen mit ihren Familienangehörigen einen dem Unterhaltsleistenden gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb.