201201.09
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Teilwertabschreibungen auf Aktien und Investmentanteile: Wesentliche Erleichterung

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss.

Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose. Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen.

Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist bei börsennotierten Aktien grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Börsenwert unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung war offen geblieben, ob nun zur Bestimmung der voraussichtlichen Dauer der Wertminderung auf den Stichtagskurs oder auf den Kurs am Erstellungstag abzuheben ist.

Abzustellen ist nach dem jetzigen Urteil darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen.

Die ebenfalls bisher offengebliebene Frage, ob Kursverluste innerhalb einer gewissen Bandbreite als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind, beantwortet der BFH wie folgt:

Grundsätzlich rechtfertigt jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer –gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs– voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG und damit müssen weder die im BMF-Schreiben vom 26.03.2009, BStBl I 2009, 514 vertretenen noch die in Anlehnung an die Auffassung des IDW befürworteten Schwellenwerte (WPg 2002, 475, s. zu I.4.) unterschritten sein.

Lediglich eine Einschränkung macht der BFH mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens:: Geringfügige Kursverluste am Bilanzstichtag bis zu 5 % gegenüber dem Erwerbszeitpunkt sind außer Ansatz zu lassen ( Bagatellgrenze).

Die dritte bisher offengebliebene Frage, ob die bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretenen Kursänderungen als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen sind, beantwortet der BFH dahingehend, dass es sich hierbei um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände handelt, die grundsätzlich die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag nicht berühren.

BFH-Urteile vom 21.09.2011 I R 89/10 und I R 7/11, DStR 2012, S. 21

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