201204.08
0
0

Schenkweise Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen führt nicht zur Versteuerung eines Entnahmegewinns

Der Unternehmer wandelte sein Einzelunternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH um. Die GmbH-Anteile befanden sich, bedingt durch das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung, in seinem Betriebsvermögen. Später übertrug er 15 % dieser Anteile auf seine Ehefrau. Das Finanzamt sah in der Übertragung eine steuerpflichtige Entnahme. Die Auffassung wurde damit begründet, dass die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes eine Übertragung zu Buchwerten nicht vorsehen würden.

Der Bundesfinanzhof ist den Vorstellungen des Finanzamts nicht gefolgt. Bei dem Vorgang handelt es sich zwar um eine Entnahme. Sie ist aber steuerrechtlich nach den Sondervorschriften des Umwandlungssteuergesetzes abzuhandeln. Danach ist die unentgeltliche Übertragung der Anteile nicht steuerpflichtig. Die Anwendung der allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes scheidet aus. Unabhängig davon, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden, bleiben sie als sog. einbringungsgeborene Anteile bis zu ihrer Veräußerung oder der ausdrücklichen Erklärung einer steuerpflichtigen Entnahme steuerverhaftet.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.