Rückstellungen für Pensionen, deren Höhe sich nach dem Jahresverdienst richtet, dürfen nur ohne später vereinbarte Tantiemen bewertet werden
Die A‑GmbH hatte 1988 ihrem Geschäftsführer B eine Pension in Höhe von 70 % seines Jahresverdiensts zugesagt. Ab 1997 erhielt B auch gewinnabhängige Tantiemen. Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen erfasste die A beim Jahresverdienst auch die Tantiemen des jeweiligen Jahres. Dadurch wurde der Rückstellungsbetrag höher und der Gewinn niedriger.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen die erst 1997 – und somit nach der Pensionszusage – vereinbarten Tantiemen nicht berücksichtigt werden dürfen.
Tipp: Eine andere Beurteilung könnte sich ergeben, wenn Tantiemen bereits im Zeitpunkt der Pensionszusage vereinbart waren. Dieser Frage musste das Gericht aber nicht nachgehen.